Junkern Hof in Bestwig-Ramsbeck

  Thomas Heimes, Land- und Forstwirtschaft/Handelsbetrieb

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Thomas Heimes mit dem Sitz in Bestwig

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und mir geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die ich nicht ausdrücklich anerkenne, sind für mich unverbindlich, auch wenn ich ihnen nicht ausdrücklich widerspreche. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ich in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführe.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und mir zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

Bestellungen oder Aufträge sind für den Käufer bindend; der Kaufvertrag kommt nach meiner Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrags zustande.

III. Preise und Zahlungen

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Hof des Verkäufers ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde.

In meinen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungserstellung zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ich über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

IV. Lieferfristen und Verzug

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand meinen Hof verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb meines Willens liegen.

Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB, hafte ich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von mir zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist meine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug ich auf einer von mir zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

Für den Fall, dass ein von mir zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, hafte ich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von mir zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

Eine weitergehende Haftung für einen von mir zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von mir zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so bin ich berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

V. Gefahrenübergang und Transport

Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

Mit Übergabe der Ware, spätestens jedoch mit Verlassen meines Hofes geht die Gefahr auf den Käufer über.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig.

VI. Gewährleistung und Haftung

Wenn der Abnehmer des Käufers Endverbraucher ist, gelten die gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs.

Für Unternehmer gilt:
Um eine Mangelrüge gelten zu mache, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

Bei berechtigter Mangelrüge bin ich unter Ausschuss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, es sei denn, dass ich aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt bin. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung der Mängel oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Ich trage im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und für den Käufer zumutbar sind. Schadensersatzanspruch wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Rechte des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen mich oder meine gesetzlichen Vertreter oder meine Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder  nach dem Produkthaftungsgesetz; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

VII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die mir gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) mein Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, habe ich nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehme ich die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfände ich die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Ich bin berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den mir vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an mich ab; ich nehme die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an mich abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an mich zu bewirken, als noch Forderungen von mir gegen den Käufer bestehen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf mein Eigentum hinweisen und mich unverzüglich benachrichtigen, damit ich meine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, mir die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Ich bin verpflichtet, die mir zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert meiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt mir die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist mein Firmensitz.

Gerichtsstand ist Meschede, wenn der Käufer Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.

Ich behalte mir vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. das UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

 

Thomas Heimes
Bestwig

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